Приложение 9 Образец устава (739): Revidierte Statuten der Dampf- Dresch - Maschinen - Aktien - Gesellschaft zu Herrstein
_ l. Zweck der Gesellschaft ist die Unterhaltung und Inbetriebsetzung einer Dampf-Dresch-Maschine in der Umgegend von Herrstein.
_ 2. Jeder Aktionдr besitzt je nach der Anzahl seiner Aktien Miteigentum an der Dampf-Dresch-Maschine, den dazu gehцrigen Utensilien und dem Gewinne, der durch den Betrieb der Maschine erworben wird.
Er haftet aber auch in gleicher Weise fьr alle Verbindlichkeiten, welche aus dem ganzen Unternehmen entspringen._ 3. Fьr jede eingezahlte Aktie а 10 Taler erhalten die GesellschaftsMitglieder von dem Vorsitzenden und dem Kassirer unterzeichnete Aktienscheine, die auf den Namen lauten.
_ 4. Die VerдuЯerung von Aktienscheinen an Gesellschafts-Mitglieder ist dem Kassirer sofort anzuzeigen, damit derselbe die notwendige Umschreibung in dem Grundbuche vornimmt, und wird der VerдuЯerer bis zur geschehenen Unischreibung als alleiniger Eigentьmer der Aktien angesehen. Eine VerдuЯerung an Andere, welche nicht Gesellschafts-Mitglieder sind, ist dem Vorstande sofort anzuzeigen und nur dann zulдssig, wenn seitens der Gesellschafts-Mitglieder nicht von dem denselben zustehenden Vorkaufsrechte Gebrauch gemacht wird, und wenn der Kдufer aus Herrstein, Mцrschied, Oberhosenbach, Breitental oder Niederhosenbach ist.
_ 5. Der Besitz einer Aktie begrьndet, wenn der Inhaber in dem Grundbuche als Eigentьmer eingetragen worden, Stinunrecht, so wie aktives und passives Wahlrecht in der Generalversammlung.
_ 6. Ort und Zeit der Generalversammlung ist stets im Amtsblatte und auf sonstige ortsьbliche Weise in den Gemeinden bekannt zu machen, desgleichen der Gegenstand der jedesmaligen Verhandlung.
_ 7. Die Generalversammlung ist beschluЯfдhig, wenn mindestens swei Drittel sдmmtlicher Aktien-Inhaber erschienen sind. Bei gewцhnlichen Abstimmungen wird auf jede vertretene Aktie eine Stimme gerechnet. Bei Vornдhme von.Wahlen, besonders bei Vorstands-Wahlen, hat jedoch jeder erschienene Mitglied nur eine Stimme.
Ist eine vorschriftsmдЯig berufene Generalversammlung nicht beschlubfдhig geworden, so ist nochmals eine solche einzuberufen, und soll diese zweite Versammlung dann, auch wenn nicht 2/3 sдmmtlicher Aktien vertreten sind, beschluЯfдhig sein, was bei der Einladung besonders hervorzuheben ist.
_ 8. Die Generalversammlung wдhlt alle zwei Jahre im Monate Juni einen Vorstand von fьnf Personen aus ihrer Mitte, worin mindestens drei Ortschaften vertreten sein sollen. Die Abstimmung ist schriftlich.
_ 9. Der so gewдhlte Vorstand wдhlt sich aus den Gesellschaftsmitglie dem einen Vorsitzenden, Protokollfьhrer und Kassirer.
_ 10. Der Vorstand hat die Anschaffung der Maschine und der dazu gehцrigen utensilien zu besorgen; er hat den Betrieb der Maschine zu regeln und zu ьberwachen, das dazu notwendige Personal zu ernennen, nдmlich:
l) einen Geschдftsfьhrer und Maschinisten, 2) einen Heizer und zweiten Maschinisten und 3) einen Einleger; er hat die Vergьtung des Personals festzustellen und mit demselben die Kontrakte abzuschlieЯen. Der Vorstand hat femer die etwa cotwendigen Reparaturen an der Maschine rechtzeitig vornehmen zu lassen.
Sodann hat der Vorstand das Rechnungs-und Kassenwesen der Gesellschaft zu besorgen, die Aktien-Einzahlungen, sowie die Dreschgelder punktlich und rechtzeitig einzuziehen und der Generalversammlung spдtestens bis zum 15. Mai eines jeden Jahres Rechnung abzulegen.
_ 11. Zur Prьfung der Jahresrechnung wдhlt die Generalversammlung zwei Mitglieder aus ihrer Mitte; welche ihr darьber Bericht erstatten, nachdem sie die Rechnung revidiert, mit den Bьchern, insbesondere mit dem Handbuche des Geschдftsfьhrers, verglichen und den baaren Kassenbestand gezдhlt haben. Diese erteilen dann bei richtigem Befund Namens der Generalversammlung die Decharge.
_ 12. Streitigkeiten ьber einzelne Punkte der Rechnung, sowie ьber Differenzen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern und zwischen Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung, ohne daЯ eine Berufung gegen diese Entscheidung zulassig wдre.
_ 13. Der Vorsitzende des Vorstandes der Gesellschaft hat nicht nur die Leitung der Verhandlungen in den gewohnlichen Vorstandssitzungen, sondern auch in der Generalversammlung zu ьbernehmen und kann er, so oft der Vorstand es wьnscht, die Generalversammlung berufen. Auf den Antrag der Aktionare muЯ er dies nur dann, wenn mindestens 50 Aktien-Inhaber solches schriftlich verlangen.
_ 14: Der K a s s i r e r hat die Kasse der Gesellschaft zu fьhren, und erhдlt dafьr auf den Vorschlag des Vorstandes eine von der Generalversammlung festzusetzende Gratifikation. Der Vorsitzende und die ьbrigen Mitglieder erhalten nur fьr Reisen, die sie im Interesse der Gesellschaft machen mьssen, Vergьtungen, und werden letztere von dem Vorstand festgesetzt und angewiesen. Der Kassirer fьhrt das Grundbuch ьber die Inhaber der einzelnen Aktien und hebt die Gelder nach Anweisung des Vorsitzenden und nach dem von dem Geschдftsfьhrer gefьhrten Handbuche.
_ 15. Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, sich einzeln im Interesse der Gesellschaft um die Art des Betriebes der Maschine zu bekьmmern, das Handbuch des Geschдftsfьhrers nachzusehen, Beschwerden gegen das Dienstpersonal entgegenzunehmen und an den Vorstad zu bringen, welcher ьber dieselben entscheidet.
_ 16. Die Maschine beginnt alljдhrlich mit dem Dreschen, sobald das Kцm geschnitten ist, und hat der Vorstand nach Anhцrung der ьbrigen Aktionдre dann die Reihenfolge des Ortes zu bestimmen, wo die Maschine arbeiten soll.
_ 17. In den einzelnen Orten haben die Aktionare das Vorrecht mit dem Ausdreschen, und hat das betreffende Vorstandsmitglied daselbst mit dem Geschдftsfьhrer die Reihenfolge im Dreschen zu bestimmen, auch die Ordnung dabei zu handhaben.
_ 18. Der Transport beider Maschinen hat immer der Ort zu ьbernehmen, welcher dieselben zunдchst erhдlt. Ebenso fallen die Heizungskosten der Dampfmaschine den Eigentьmern des gedroschenen Getreides zu, welche ьberhaupt den Brandbedarf rechtzeitig an Ort und Stelle zu liefern haben.
In Betreff der Aufstellung der Maschine haben sich die Getreideeigentьmer den Anordnungen des Geschдftfьhrers zu fьgen und die von demselben fьr erforderlich gehaltene Anzahl Arbeiter zu stellen; desgleichen haben sie das zur Speisung der Dampfmaschine nцtige Wasser zu liefern und das Getreide so bereit zu halten, daЯ mit dem Dreschen ununterbrochen fortgefahren werden kann, auch dafьr zu sorgen, daЯ sich in dem zu dreschenden Getreide keine fremden Gegenstдnde befinden, welche die Maschine gefдhrden kцnnten._ 19. Fьr das Dreschen ist pro Stunde der Betrag von l Tir. 15 Sgr. zu entrichten und haben die Getreideeigentьmer auberdem noch fьr die Bekцstigung des von der Gesellschaft gestellten Personals Sorge zu tragen; sie dьrfen denselben jedoch wahrend der Arbeitszeit keinerlei geistige Getrдnke verabreichen.
Die Arbeitszeit wird gerechnet von dem Augenblick an, wo der Geschдftsfьhrer das Zeichen gibt, bis zu der wirklichen Beendigung des Dreschens. Pausen, welche durch das Verschulden des Maschinisten entstehen, werden in Abzug gebracht. Einzelne Personen oder Gemeinden, welche die Maschine verlangen, aber keine Aktien besitzen, mьssen sich verbindlich machen, dieselbe mindestens zehn Stunden zu benutzen und die Maschine, wenn keine weitere Verwendung fьr dieselbe da ist, auf ihre Kosten wieder zurьckzu liefern.
_ 20. Die Maschine kann mit Bewilligung des Vorstandes auch zu дndern Zwecken als zum Dreschen verwendet werden. - Der Vorstand hat dafьr zu sorgen, daЯ beide Maschinen, sobald sie auЯer Tдtigkeit sind, gereinigt und unter Dach gebracht, so wie daЯ dieselben gegen Feuersgefahr versichert sind.
_ 21. Von dem Verdienste der Maschine werden zunдchst die Reparaturen und Betriebskosten bezahlt. Von den bleibenden Ьeberschьssen sind 50 Tir. zum eisernen Bestande der Kasse bestimmt. Die Hдlfte des dann noch verbleibenden Restes wird zum Reservefonds bestimmt und die andere Hдlfte als Dividende an die Aktien-Inhaber verteilt. Die Dividende soll jedoch, so lange der Reservefonds den Betrag von 2000 Tir.
nicht erreicht, 10 Prozent desAktien-Kapitals nicht ьbersteigen; sie kann jedoch auch durch den BeschluЯ der Generalversammlung verringert werden. Der Reservefonds ist gegen genьgende Sicherheit zinslich unterzubringen.
_ 22. Emission neuer Aktien, Statuten-Дnderungen und Zusдtze, sowie der Auskauf einzelner Aktien kцnnen nur in der Generalversammlung beschlossen werden.
_ 23. Die Gesellschaft erwibt die Rechte einer juristischen Person, um bei Forderungen ohne Anstand als Klдger auftreten zu kцnnen. Als solche ist sie nach AuЯen vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, welcher in Prozessen vom Vorstande mit Spezialvollmacht zu versehen isf. Domizil der Gesellschaft ist Herrstein.
_ 24. Eine Auflцsung der Gesellschaft kann nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln sдmmtlicher Aktionдre beschlossen werden und sind alsdann die Activa und Passiva nach stattgehabter Convocation und Bekanntmachung im Amtsblatte nach Verhдltnis der Aktienanteile zu verteilen.
_ 25. Jeder Aktionдr hat die Statuten zu unterzeichnen, desgleichen jeder spдtere Erwerber von Aktien.
Vorstehende Statuten sind zu Herrstein in der Generalversammlung vom 7. Juli 1872 einstimmig angenomen worden.
Der Vorsitzende
E.Kцhler
Burgermeister
Der Vorstand
Goring, Oberfцrster.
R. Hey, Schцffe zu Mцrschied.
Frammann, Schцffe zu Oberhosenbach.
Georg Franzmann zu Niederhosenbach.
August Dunker zu Breitental
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