Der ukrainische Kodex von 1743
„Gesetze, nach denen dem ukrainischen Volk Recht gesprochen wird."
Geschichte, Quellen und systematische Auslegung.
Gegenstand der Untersuchung isf der Entwurf einer Sammlung von Gesetzen aus der Zeit von der Mitte des XVII.
bis zur Halfte des XVIII. Jahrhunderts. Dieser Kodex ist ein bedeutendes Denkmal des ukrainischen Rechts. Im ersten Abschnitt (Seite 5—14) gibl der Verfasser eine Dbersichl der Lileratur, die dem Kodex gewidmet ist.Im zweiten Abschnitt wird die Entstehungsgeschichte der Gesetzessammlung von 1743 dargestellt. Der Anla)5 zu dieser Sammlung von Gesetzen, die im ukrainischen Staat des XVII. u. XVIII. 3ahrh. Geltung hatten, war der Umstand, da|S das damals noch giiltige Litauische Statut von 1588 und das Magdeburger Recht zu dieser Zeit, weder den Erfor- dernissen des Lebens, noch der Verfassung des Staates, noch den sozial-okonomischen Verhaltnissen seiner Bevolkerung entsprachen. Uberdies waren sie in verschiedenen z. T; schon vergessenen Sprachen abgefasst und in verschiedenen Gesetzbuchern verstreut, die oft sich widersprechende Bestimmungen enthielten und dadurch der Bevolkerung wenig zu- ganglich und verstandlich waren. Ende des XVII. und Anfang des XVIII. Jahrhunderts ver- suchte die Hetmanregierung eine Ubersetzung verschiedener Gesetze in die herrschende ukrainische Sprache anzufertigen, diese Versuche zeitigten jedoch keine nennenswerten Er- gebnisse. Als Hetman Apostol im Jahre 1728 nach altem Brauch dem Zaren Peter II. den Vertragsentwurf zwischen der Ukraine und Moskau zur Bestatigung iiberreichte, regte er die Ubersetzung aller Gesetzbiicher in die ukrainische Sprache an. Daraufhin empfahl ihm der Zar, eine Sonderkommission zu ernennen, die die Gesetze des Litauischen Statuts sowie die Bucher des Sachsischen und Magdeburger Rechts in die „derzeitige russische Sprache" ubersetzen und in einem Kodex zusammenfassen sollte.
Diese Verfiigung wurde auch von der Zarin Anna im Jahre 1734 bestatigt. So berief Hetman Apostol im Jahre 1728 eine Kodifizierungskommission aus 12 bedeutenden ukrainischen rechtsgelehrten Militars und Geistlichen sowie Vertretern der Stadfmagistrate, die in wechselnder Zusammensetzung 15 ]ahre lang an der Ubersetzung und Zusammentragung aller wichtigsten giiltigen Gesetze arbeitete und den Entwurf eines Kodex herstellte, den sie am 8. Juli 1743 unterzeichnete und dem Generalgouverneur Bibikow zur Weiterleitung an den Zaren ubergab. Bibikow sandte den Entwurf im Dahre 1744 dem russischen Senat. Inzwischen erfolgte eine Anderung del russischen Politik der Ukraine gegenuber. Die neue Zarin Elisabeth Petrowna vermahlte sich mit dem Sohn des ukrainischen Kosaken Oleksij Rosumowskyj, hob daraufhin alle, die die Autonomie der Ukraine einschrankenden Verfugungen ihrer Vorganger auf, stellte die Rechte nach dem Vertrag mit Hetman B. Chmelnytzkyj wieder her, berief die russischen Agenten und Behorden aus der Ukraine ab und genehmigte schliefJlich die Durchfiihrung der Hetmanswahlen. Im Jahre 1750 wurde der Bruder des Oleksij, Kyrylo Rosumowskyj, zum Hetman der Ukraine gewahlt. Der Entwurf des Kodex geriet jedoch in der Ukraine in Vergessenheit, wo man iiberhaupt die Wiederherstellung alter Rechte und Freiheiten er- wartete und wo fur die Sammlung von Gesetzen, die der Ukraine durch die Zaren auf- qezwungen wurden, kein Interesse bestand. Auch der russische Senat beeilte sich nicht, der Zarin den Entwurf des Kodex zur Bestatigung vorzulegen, offenbar aus dem, Grunde, weii Russland selbst damals nach liber keine derartige Gesetzessammlung verfugte. Erst spater.im ]ahre 1759, ubersandte der Senaf dem Hetman einen Vorschlag, eine neue Kommission einzuberufen, die den Entwurf Oberptufen und, falls erforderlich, ergdnzen oder verbessern sollte. Zu diesem Zweck berief der Hetman eine Versammlung der milifarischen Ftihrer ein, in der Versammlung trat jedoch ein gewisser Unwille diesem Entwurf gegenuber zu Tage, ja es bildete sich sogar eine stdrkere Gruppe, die sich offen gegen die Gesetzessammlung aussprach in der Meinung, daf5 das „fundamentals Recht der Ukraine* — das Litauische Statut — nicht gegen irgendein „neues Recht" eingetauscht werden durfe: Spater, im Dahre 1/63, berief der Hetman auf Grund einer neuen Anordnung des Senats einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden „Fuhrerrat", der itber die Durchsicht und Erganzung des Entwurfs der Gesetzessammlung entscheiden sollte.
Indessen wurde in dieser Versammlung eine Frage allgemein staatlichen Charakters aufgeworfen, namlich die der Wiederher- stellung aller fruheren Rechte und Freiheiten, deren Abschaffung der Ukraine saviel Leid und Ungluck anstatt „Wohlergehen und Wohlstand” gebracht hatte, sowie die Frage einer radikalen Anderung des Rechfsverhaltnisses zwischen der Ukraine und Moskau. Der Rat erorterte diese Fragen und vergaf? vollig den Entwurf des Kodex. Seit dieser Zeit gibt es keine Kunde Ciber den Kadex. Doch die Arbeit der Kodifikatoren war nicht ganz umsonst. Der Entwurf der Gesetzessammlung wurde in zahlreichen Abschriften in der Ukraine ver- breitet; er wurde mit Sorgfalf, ja sagar mif besonderer Achtung abgeschrieben und mit allerlei Zeichnungen und Verzierungen ausgeschmijckt, wie dies gewohnlich bei Abschriften der Bibel und religioser Andachtsbucher der Fall'war; er war eine Quelle des Wissens iiber das ukrainische Recht, seiner bedienten sich Gerichte und Rechtsgelehrte.In diesem Abschnift macht der Verfasser auch Angaben iiber die Zusammensetzung der Kadifizierungskommission, die mehrfach durch neue Mitglieder erganzt wurde, so da|3 im Laufe von 15 ]ahren, 49 der damals besten Gesetzeskenner und Rechtsgelehrten an dem Kodex gearbeitet hatten. Ihre Namen sind in einem besonderen Nachtrag zur Mono- graphie aufgefiihrt.
Im dritten Abschnitt befasst sich der Autor mit den Quellen des Kodex, wobei er sie in grundsatzliche (Litauisches Statut, deutsches Recht und ukrainisches Gewohnheitsrecht) und erganzende einteilt. Er richtet die Aufmerksamkeit besonders darauf, da|3 die Kommission bei ihrer Arbeit eine eigene Ubersetzung des grof3eren Teils des Quellenmaterials benutzte, indem sie daraus Zitate entnahm. Bislang sind diese Ubersetzungen noch nicht veroffentlicht warden (sie werden im Archiv des russischen Senats aufbewahrt), was eine Analyse des Inhalts der Gesetzessammlung im Hinblick auf ihre Quellen erschwert. Der Verfasser charakterisiert das Litauische Statut vom ]ahre 1588 als „fortschrittlichstes Recht" und stellt fest, da|3 die Kommission wahrscheinlich seine palnische Ubersetzung aus dem Jahre 1648 benutzte, die sie ins Ukrainische ubertrug, und da|3 das Statut in .der Ausgabe von 1588 gro|3fenteils unter dem Einflu|3 des deutschen Rechts stand, insbesondere was die Normen des Strafrechts anbelangt, fur die das Strafgesetzbuch Kaiser Karl V.
(Constitutio Criminalis Carolina) die Hauptquelle war.Was die deutschen Quellen der sog. „Sachsischen und Magdeburger Statute” be- trifft, so benutzte die Kommission haupfsachlich die Werke polnischer Kompilataren und Popularisatoren des Magdeburger Rechts. Im besonderen behandelt der Verfasser das ukrainische Gewohnheitsrecht als Quelle des Kodex und hebt hervor, da|3 dieses unge- schriebene Gesetz zur Zeit der Arbeiten am Kodex zwei Formen aufwies; uralte Rechts- brauche aus der Epache der „Russka Prawda” und aus spaterer Zeit, sowie solche Gesetze, die vor kurzem bei der Organisation des Staates namentlich auf dem Gebiete des Staats- und Verwaltungsrechts geschaffen wurden. Die hefmansche sowie auch die russische Gesetz- gebung dienten gleichfalls als Quelle fur den Kodex.
Den vierten Abschnitt widmet der Verfasser der Kodifizierungsarbeit der Kommission. Am Anfang schildert er eingehend verschiedene Stadien der Arbeit der Kommission von Beginn an bis zu ihrem Abschlu|3 im ]ahre 1743; ferner legt er auf Grund des von I. Telytschenka und A. Kistjakiwskyj gesammelten Archivmaterials Plan und Arbeitsmethode der Kommission dar und stellt hierbei fest, da|3 die Kommission, nachdem sie trotz wieder- holter begrundeter Bitten und Erklarungen weder vom Hetman, noch von der Zarenregierung irgendwelche Richtlinien fur den Plan oder die Methode der Kodifizierungsarbeit erhielt, selbst einen Plan ausgearbeitet und die Arbeitsmethode festgesetzt hatte. Die Kommission legte ihrer Arbeit drei Haupfprinzipien zu Grunde: 1. Anderung des Systems des Litauischen Statuts in bezug auf dte Verteilung des gesetzgeberischen Materials; 2. Zusammenfassung des gesetzgeberischen Materials je nach Inhalt und innerem rechtlichen Zusommenhang;
3. Schaffung neuer Normen zwecks Anderung und Erganzung der Normen, die alten Gesetzbiichern enthalten waren. Ungeachtet der au|$eren Schwierigkeiten | Verbot, diese oder jene Frage zu beruhren, besonders auf dem Gebiete der I Verwaltung, der monarchischen Rechte u.
dgl. m.) sowie der inneren Reibungen un sition der konservativen Mitglieder, hat sich die Kommission bei ihrer Arbeit folger diese Grundsatze gehalten. Auf Grund e'iner Analyse des Kodex beweist der Verf Hand von Beispielen, wie die Kommission den Kadex aus diesen zahlreichen Que ihr zur Verfijgung standen, zusammenstellte und hebt ihre selbstandige gesetzescho Tatigkeit hervor.Um sichere Anhaltspunkte fur die endgiiltige Schlu|$folgerung ube und Einfluji dieser oder jener Quellengruppe auf den Kadex zu finden, mu(?te ( fasser se'bst eine, ins einzelne gehende Analyse des ganzen Kodex, seiner 30 532 Artikel und 1697 Punkte durchfiihren.
Dieser Analyse widmet der Verfasser den Abschnitt V seiner Monograpl Grund des so gewonnenen Materials gelangt er zu nachstehenden Schlu{5folgi
1. da|$ kurze Zitate aus verschiedenen Biichern des Magdeburger Rechts, Zahlen i die mit den wirklichen dem deutschen Recht entliehenen Normen unvereinbar sin< zahlreiche Arbeiten polnischer Autaren, die van der Kommission angefuhrt wurden, meisten Fallen Liber gemeinsame Quellen verfiigten, wie den „Sachsenspiegel* o „Weichbildrecht" und zwar in der lateinischen Bearbeitung von N. Tasker; 2. < Litauische Statut in den Abschnitten, die das zivile und nach mehr dos Strafrecht fc auf den erwahnten Quellen wie auch auf dem Kodex Karl V. und dem Ge Groizkis beruhfe; 3. da|$ die Rolle des ukrainischen Gewahnheitsrechts dadurch verkleinert wurde, da|3 die Kommission es mit Zitaten aus den „Sakson" Stscl vermengte oder es iiberhaupt uberging. Ferner stellt der Verfasser auf Grund seir lyse fest, da|$ 1. der gro|3ere Teil der Normen des Kodex an Hand des Materials zus gestellt wurde, welches alien wichtigsten Quellen entliehen wurde. Uberwiegendei hatten hierbei das Litauische Statut, das deutsche Recht und das ukrainische Gewi recht; 2. die Rolle und der Einfluf? des deuftchen Rechts war im Kadex in dreierlei zu erkennen: a) die Anleihen aus dem deutschen Recht verliehen den Normen dc einen abstrakten Charakter; b) sie begiinstigten die Vergro|$erung und Erweiteri gesetzgeberischen Materials fur den Kadex; c) der negative Einflufi des deutschei au)5erte sich darin, da)5 die Kommission in den Kodex Normen des Strafrechts c die dem Rechtsbewu|$tsein und dem kulturellen Stand des ukrainischen Volkes in di Halfte des XVII.
Tahrh. nicht mehr entsprachen; 3. der Einflu|$ des ukrainischen 0 heitsrechts ist im ganzen Kodex zu bemerken. Seine Hauptralle au|$erte sich darin, zur Anderung, Erklarung und Erganzung des Materials ausgenutzt wurde, weld fremden Quellen entliehen wurde, ferner auch in der Anpassung fremder Normen Leben und die Brauche des ukrainischen Volkes; es war der Vorrat, den die Kor zur „Ukrainisierung" fremder Gesetze ausschopfte; es schuf die Grundlage, auf Kommission ihre „Gesetzessammlung, nach der dem ukrainischen Volk Recht ges wird" aufbaute.Zum Schfufi geht der Verfasser noch auf den Faktor des Kodex ein, Rolle und EinflufS im Text des Kodex besonders stark zum Ausdruck kommt, auf die gesetzgeberische Arbeit der Kommission selbst. Bei ihrer Arbeit ging die Kor weit uber den engen Rahmen einer reinen Kodifizierung hinaus. Sie nahm nur sel Worflaut der entliehenen Normen in den Kodex auf — in den meisten Fallen verc sie das aus alien Quellen fur eine bestimmte Frage oder einen Gegenstand zus getragene Material zu einer ensprechenden Norm, wabei sie das Quellenmaterial e erlauterte oder auch abanderte. Die auf diese Weise entstandene Norm war nur ih nach dem Quellenmaterial ahnlich, der Form aber, der Art der Auslegung und c drucksweise nach, war sie ein neues Gebilde, dessen Schopfer die Kommission wc darauf ailein beschrankte sich die Arbeit der Kommission nicht. Auf der Grundla ukrainischen Gewohnheitsrechts, der Verwaltungs- und Gerichtspraxis schuf die Kor ganz neue Normen „zum Nutzen des ukrainischen Volkes", sie wurde selbst zum geber. Van diesem Gesichtspunkt aus gesehen, mu(? die Arbeit der Kommission ur Faktoren, die auf diese oder jene Weise Form und Inhalt des Kodex beeinflupten, erste Stelle gesetzt werden.
Im sechsten Abschnitt erfolgt die systematische Auslegung des Inhalts der G sammlung nach folgenden Gesichtspunkten:
1. Einfuhrungsgesetz,
2. Staatsrechb
3. Verwalfungsrecht,
4. Zivilrechf,
5. Strafrechl-,
6. Gerichtsordnung (Verfassung),
7. Proze(5rechf.
Der Verfasser bewertet hierbei auch die Normen vom Sfandpunkt der modernen Rechtslehre aus.
Im Schlufiwort bemerkt der Verfasser, da|5 seine Monographie die Fortsetzung der Arbeiten fruherer Forscher des Kodex von 1743 sei und gibt der Hoffnung Ausdruck, sie moge zur Nachahmung und Vertiefung der Studien an diesem vollstcindigsten und bedeulendsten Denkmal des ukrainischen Rechts beitragen.
Zur Veranschaulichung der interessantesfen Stellen des Kodex bringt der Verfasser 54 Artikel und Punkte des Kodex in wortlicher oder freier Ubersetzung der Texte in die heutige ukrainische Sprache.