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Приложение 6

Акционерные компании и акционерные товарищества, предприятие которых не считается торговым (Handelsgesellchaft), по австрийскому проекту (175-116):

_ 2. Die fьr die Conunanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschдften besteht, in den Artikeln 17, 18, 20, 21 und im I.

Hauptstьcke des gegenwartigen Gesetzes festgestellten oder wiedergegebenen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches haben mit den in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Дnderungen auch auf diejenigen Conunanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschдften besteht, Anwendung zu finden.

_ 3. Fьr diese Gesellschaften hat an die Stelle des Handelsregisters ein bei jedem Handelsgerichte zu fьhrendes besonderes Register (besonderes Gesellschafts-Register)zu treten.

Hinsichtlich der Einrichtung und Fьhrung desselben, sowie hinsichtlich der Strafbestimirungen im Falle der Unterlassung der Anmeldungen zu demselben gelten die in Bezug auf das Handelsregister gegebenen Bestimmungen.

_ 4. Im Uebrigen wird durch die Eintragung in das besondere Gesel-Ischafts-Register die Eigenschaft einer Handelsgesellschaft nicht erworben und die Gerichtsbarkeit des Handelsgerichtes nicht begrьndet.

_ 5. Den Bьchern der Gesellschaft kommt, insofern sie nach Vorschrift des ersten Buches IV Titel des Handelsgesetzbuches gefьhrt sind, zur Nachweisung der Forderung der Gesellschaft aus den ihr gesetzlich gestatteten Geschдften das den Handelsbьchem der Handelsgesellschaften eingerдumte MaЯ der Beweiskraft zu.

Die Bьcher der Gesellschaft sind wдhrend zehn Jahren, von dem Tage der in dieselben geschehenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Geschдftsbriefe, sowie in Ansehung der Inventare und Bilanzen.

_ 6. Die Aktien oder Aktienanteile sind, wenn sie auf einen Betrag von mindestens fьnfzig Gulden, wenn sie auf Namen lauten, auf einen Betrag von mindestens fьnfundzwanzig Gulden zu stellen.

_ 7. Wenn ьber das Vermцgen einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei welcher der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschдften besteht, der Konkurs erцffnet wird, so ist zugleich auch ьber das Privatvermцgen eines jeden persцnlich haftenden Gesellschafters bei dem zustandigen Gerichte die Erцffnung des Konkurses von Amts wegen einzuleiten.

_ 8. Die Erцffnung des Konkurses ьber das Vermцgen eines persцnlich haftenden Gesellschafters hat die Erцffnung des Konkurses ьber das Vermцgen einer solchen Kommanditgesellschaft auf Aktien von Rechtswegen nicht zur Folge.

Die Gesellschaft hat in einem solchen Falle, gleichviel, ob sie fortbesteht oder in Liquidation tritt, an die Konkursmasse des Gesellschafters den Anteil desselben an dem Gesellschaftsvermцgen nicht Abzug seines Anteiles au den Gesellschaftsschulden im Wege der Auseinandersetzung mit der Masseverwaltung auszufolgen. In den Koncurs des Gesellschafters braucht sich die Gesellschaft zu diesem Behufe nicht einzulassen.

Eine solche Auseinandersetzung tritt auch in dem Falle ein, daЯ ьber das Gesellschaftsvermцgen gleichfalls der Konkurs erцffnet wird.

_ 9. Die Gesellschaftsglдubiger kцnnen ihre Forderungen mit dem vollen Betrage gleichzeitig im Konkurs der persцnlich haftenden Gesellschafter anmelden.

Soweit die Richtigkeit der Forderung im Konkurs der Gesellschaft festgestellt ist, kann dieselbe im Konkurs der Gesellschaft nicht weiter bestritten werden.

Die Priwatglдubiger des in Konkurs verfallenen Gesellschafters dagegen kцnnen im Gesellschaftskonkurs als Glдubiger nicht auftreten.

Приложение 7

Акционерные учреждения (корпорации, или привилегированные акционерные компании) по австрийскому проекту (175-119).

_ 15. Insofeme der Gegenstand des Unternehmens nach den gesetzlichen Vorschriften einer staatlichen Bewilligung (Konzession) bedarf und das Unternehmen der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, bleiben auch die Gesellschaften, auf welche sich die Anordnungen dieses Gesetzes erstrecken, zum Zwecke der Betreibung eines solchen Unternehmens an die Erwirkung der staatlichen Bewilligung gebunden und der staatlichen Beaufsichtigung unterworfen.

Dessgleichen bleiben bei solchen Gesellschaften, wenn sie bereits bestehen, diejenigen Bestimmungen der Gesellschansvertrдge unberьhrt, welche sich auf die staatliche Bewilligung und Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens beziehen.

_ 16. Die staatliche Bewilligung ist insbesondere auch in Zukunft zur Ausgabe von Pfandbriefen, von Schuldverschreibungen, die auf Inhaber lauten, und von verzinslichen Kassenanweisungen, sowie zum Betriebe von Versicherungsgeschдften erforderlich.

Die Bewilligung zu diesen Unternehmen wird von dem Ministerium des Innern im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Ministerien erteilt, und kann von demselben bei Nichteinhaltung der Bedingungen die Bewilligung jederzeit widerrufen werden.

_ 17. Der Betrieb der im _ 16 bezeichneten Unternehmen ohne vorausgegangene staatliche Bewilligung ist von den politischen Behцrden einzustellen, und von der politischen Landesbehцrde mit Geldstrafen bis zu tausend Gulden, welche nцtigenfalls wiederholt zu verhдngen sind, zu ahnden.

Gegen Straferkenntnisse der politischen Landesbehцrde kann binnen vier Wochen der Rekurs an das Ministerium des Innern ergriffen werden.

_ 18. Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften, welche die im _ 16 bezeichneten Unternehmen betreiben, unterstehen in Ansehung dieses Geschдftsbetriebes einer besonderen staatlichen Aufsicht nach Mabgabe der bei Erteilung der Bewilligung festgesezten Bedingungen.

Jeder solchen Gesellschaft kann zeitweise oder standig ein Regierungskommissar beigegeben werden, welcher, ohne EinfluЯnahme auf die sonstige Gebarung der Gesellschaft, die Einhaltung der Konzessionsbedingungen zu ьber wachen hat.

Zu diesem Ende ist er berechtigt, in der Gebarung der Gesellschaft, soweit dies zur Ьbung dieser Aufsicht erforderlich ist, Einsicht zu nehmen und den Verhandlungen, welche das konzessionierte Unternehmen betreffen, beizuwohnen, sowie die Ausfьhrung von Beschlьssen, wodurch er die Konzessionsbedingungen verletzt erachtet, durch seine Einsprache zu hemmen.

Im Falle einer solchen Einsprache steht es der Gesellschaft frei, die Entscheidung der Regierung einzuholen.

Erfolgt binnen vierzehn Tagen nach ueberreichung der bezьglichen Eingabe keine Entscheidung, so verliert die Einsprache ihre hemmende Wirkung.

Die Bestellung des Regierungskommissars, sowie die Entscheidung im Falle einer Einsprache desselben steht dem nach MaЯgabe des Gegenstandes des Unternehmens berufenen Ministerium zu, welches jedoch zu diesen Verfьgungen auch die politische Landesbehцrde, in deren Gebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat, ermдchtigen kann.

_ 19. Jede Gesellschaft dieser Art, welche bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits besteht, hat im Falle einer Дnderung des Gesellschaftsvertrages die Ausstellung einer abgesonderten Urkunde Ober die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, welche als Bedingungen fьr den Betrieb des konzessionierten Unternehmens zu gelten haben, zu erwirken.

Zur Erteilung der oberwдhnten Zustimmung und zur Ausfertigung der vorbezeichneten Urkunde ist das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Ministerien berufen.

Wenn eine solche Gesellschaft eine Abдnderung ihres gegenwдrtigen Gesellschaftsvertrages ohne Zustimmung der Regierung vornimmt, so kann der Betrieb des konzessionierten Unternehmens eingestellt werden und finden die ; Straf bestimmungen des _ 17 Anwendung.

_ 20. Die Bestimmungen der _ 18 und 19 finden auch Anwendung auf Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften

l. Zum Bau und Betriebe von Eisenbahnen;

2) zum Betriebe von anderen konzessionspflichtigen Unternehmen, welche gesetzlich einer besonderen Aufsicht unterliegen; dann auf Gesel- lschaften,

3) welche eine staatliche Subvention oder Ertragsgarantie genieben, oder deren Unternehmen ащfeinem Vertragsverhдltnis mit dem Staate ruht;

4) welchen besondere Privilegien gewдhrt sind, insofern in den einschlдgigen Gesetzen Bewilligungsurkunden oder Vertrдgen bezьglich staatlichen Aufsicht weitergehende Bestimmungen enthalten sind, hat es bei diesen seine Bewandtnis.

_ 21. Jene Eingaben, mittelst welchen die Gesellschaftsvertrдge und deren Дnderungen, dann die Jahresrechnungen und Bilanzen der Kommandi- tgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften in GemдЯheit der Artikel 185 b und 239 a. des Handelsgesetzbuches, rьcksichtlich in GemдЯheit des _ 2 dieses Gesetzes, den politischen Behцrden vorgelegt werden, sowie die Beilagen dieser Eingaben sind gebьhrenfrei.

_ 22. Durch dieses Gesetz werden das auf Grund des Gesetzes von 27 Dec. 1862 R. G. Bl. Jfe 2 vom Jahre 1863, zwischen der Staatsverwaltung und der privilegierten Osterreichischen Nationalbank abgeschlossene ьebereinkommen vom 3 Janща 1863, sowie die Statuten und das Reglement der privilegierten цsterreichischen Nationalbank nicht berьhrt.

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Источник: Тарасов И.Т.. Учение об акционерных компаниях. Киев: Типография В. И. Завадского.. 1878

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